Auch im Sommer nicht vergessen: die Straßenreinigung
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bitte beachten Sie:
Die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke sind zur Reinigung der öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Grundstücke durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Nutzungsberechtigten gleichgestellt.
Die Straßenreinigung - Sommerreinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat. Hydranten sind frei zugänglich zu halten, Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen. Auf den befestigten Straßen sind der Gehweg und die Gosse (hier ca. eine Besenbreite), auf den unbefestigten Straßen ein Streifen von 1,50 m ab Grundstücksgrenze zu reinigen. Grünstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn sind sauber zu halten. Beginnt auf unbefestigten (Sand-) Straßen der Grünstreifen an der Grundstücksgrenze, so ist im Anschluss an diesen auf einem 1,50m breiten Streifen die Reinigung der Straße durchzuführen.
Die Straßenreinigung ist bei Bedarf an jedem Werktag bis 20:00 Uhr durchzuführen, jedoch mindestens am letzten Werktag jeder Woche sowie an Tagen vor Feiertagen (Ausnahme Golzow – 14-tägig).
Bild zur Meldung: Bildquelle: Amt Brück/N. Köcher
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