Bauen
Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Wohnwegen) werden von den Anliegern Erschließungsbeiträge, als finanzielle Gegenleistung für den Erschließungsvorteil, erhoben. Die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, zu dem das Anliegergrundstück bebaut wird, sind dabei unerheblich.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das Baugesetzbuch (§§ 123 bis 135 BauGB) und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt/ Gemeinde.
Zu den Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, gehört der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Radwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Begrünung (soweit das Bauprogramm für die jeweilige Straße diese Teileinrichtungen vorsieht) sowie für den Grunderwerb der öffentlichen Verkehrsflächen. Von diesem Erschließungsaufwand werden 90 % auf die Anlieger umgelegt; 10 % der Kosten trägt die Stadt/Gemeinde als Anteil für die Allgemeinheit.
Vorausleistungen
Die Stadt/Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
Soweit in Vorjahren eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gezahlt worden ist, wird diese auf den endgültigen Erschließungsbeitrag angerechnet. Falls die Vorausleistung von einem Voreigentümer / einer Voreigentümerin des Grundstücks erbracht wurde, muss die Anspruchsberechtigung für die Anrechnung gegebenenfalls in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Forderungsabtretung im Grundstückskaufvertrag oder durch Vorlage eines Erbscheines oder dergleichen).
Beitragspflichtig
Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen sein. Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.
Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Straße und Vorlage der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragserhebung verzögert sich aber oftmals, weil darüber hinaus noch weitere (rechtliche) Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann beispielsweise eine Straße erst dann abgerechnet werden, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen vollständig in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
Der Erschließungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben.
Einsicht in die Unterlagen / Klagemöglichkeit
Sämtliche Abrechnungsunterlagenkönnen nach Erhalt des Beitragsbescheides im Amt Brück eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe formell Klage erhoben werden. Die Klage hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Klageverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen.
Ablösevereinbarung
Neben der Beitragserhebung über einen förmlichen Beitragsbescheid kann die Erschließungsbeitragspflicht auch über eine Ablösevereinbarung vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig abgelöst werden. Die Ablösevereinbarung, in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wird auf freiwilliger Basis zwischen der Stadt/Gemeinde und dem einzelnen Beitragspflichtigen abgeschlossen. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
Anliegerbescheinigung
Über die für ein bestimmtes Grundstück bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungsbeiträge kann eine Anliegerbescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks; andere Personen nur dann, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (in der Regel durch Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers). Die Bescheinigung kann formlos beantragt werden. In dem Antrag sollte, um Verwechslungen zu vermeiden, das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück); Für die Ausstellung einer Anliegerbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
Weitere Auskünfte erhalten Sie während der Öffnungszeiten. Anfragen können auch schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden. Um Ihre Anfrage bearbeiten zu können, muss diese Ihren Namen und Ihre Anschrift enthalten.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Gebühren
Anliegerbescheinigung: 5,00 Euro
Ansprechpartner
Frau Urban
Zimmer: 204
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-463
(033844) 62-119