Wohnberechtigungsbescheinigung
Kurzinformationen
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
Erteilungsvoraussetzungen:
- bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg)
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG + 20% nach der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (BbgWoFEGV) bis maximal 20% (WBS +20), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage. (sog. 2. Förderweg)
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Brandenburg unter
https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.350664.de
Beschreibung
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede volljährige Person. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsschein muss eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder Email übersendet werden.
Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
Der Wohnberechtigungsschein gilt 1 Jahr.
Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular mit den Unterschriften aller mitziehenden volljährigen Personen.
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Sozialamt
- BAFÖG-Bescheid/ Studienbescheinigung
- letzte Rentenmitteilung
- Erziehungsgeldnachweis
Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:
- Nachweis vom Steuerberater oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungsbescheinigungen für Kranken- /Renten- oder Lebensversicherung
Weitere mögliche Nachweise zur Beantragung von :
- Mutterpass
- Eheurkunde (wenn die Ehe nicht länger als 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten über 40 Jahre alt ist)
- Schwerbehindertenausweis ggf. mit Bestätigung einer Pflegestufe
- Nachweise über die Zahlung oder den Erhalt von Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss
Gebühren
Weiterführendes
Haushaltsgröße |
Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Bbg. |
Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in € |
||
Anzahl der Personen |
Räume oder bis zu …m² Wohnfläche |
§ 22 |
§ 22 + 20 % |
|
1 |
2 |
50 |
15.600 |
18.720 |
2 ohne Kind |
2 |
65 |
22.000 |
26.400 |
2 davon 1 Kind * |
2 |
65 |
24.000 |
28.800 |
3 ohne Kind |
3 |
80 |
26.900 |
32.280 |
3 davon 1 Kind * |
3 |
80 |
28.900 |
34.680 |
3 davon 2 Kinder* |
3 |
80 |
30.900 |
37.080 |
4 ohne Kind |
4 |
90 |
31.800 |
38.160 |
4 davon 1 Kind* |
4 |
90 |
33.800 |
40.560 |
4 davon 2 Kinder* |
4 |
90 |
35.800 |
42.960 |
5 ohne Kind |
5 |
100 |
36.700 |
44.040 |
5 davon 1 Kind* |
5 |
100 |
38.700 |
46.440 |
5 davon 2 Kinder* |
5 |
100 |
40.700 |
48.840 |
5 davon 3 Kinder* |
5 |
100 |
42.700 |
52.240 |
* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10m².
Auf Antrag kann nach Einzelfallprüfung ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Raum oder 10m² zuerkannt werden.