Startseite   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Ordnung und Soziales

Lärmschutz


Kurzinformationen

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht - für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, - für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und - für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.

 

 

Der Lärm, der durch Geräte und Maschinen erzeugt wird, wird in unserer heutigen Zeit mehr als früher als Belästigung wahrgenommen. Die zulässigen Betriebszeiten verschiedener Geräte innerhalb von Wohngebieten sind deshalb in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BImSchV) geregelt. Demnach dürfen verschiedene Maschinen und Geräte im Freien nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden.

 

 

 

An Werktagen (Mo - Sa), dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw. nur zu den, in der unten aufgeführten Liste, angegebenen Zeiten verwendet werden. Für einzelne Geräte gelten weitere besondere Zeitbeschränkungen, wenn sie nicht mit dem EU-Umweltzeichen zertifiziert sind.

 

An Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen dürfen diese Geräte im Freien zu keiner Zeit betrieben werden.

 

Bei aller Reglementierung durch den Gesetzgeber sollte aber immer der Grundsatz gelten, dass jeder sich so verhält, dass andere nicht mehr als unvermeidbar durch Lärm belästigt oder beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung der üblichen Ruhezeiten sowie das Vermeiden von unnötigem Lärmen sind immer noch die besten Mittel, um Nachbarschaftsstreitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen.


Beschreibung

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.

Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. (Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)

Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. An Samstagen sollte auch freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.


Rechtsgrundlagen


Weiterführendes

 

 

WAS darf ich WANN im Freien nutzen???

 

 

 

Maschinen / Geräte

 

Mo - Sa

07:00 bis 20:00 Uhr

Mo - Sa

nur bis 17:00 Uhr

Mo - Sa

erst ab 09:00Uhr

Mittagsruhe

13:00 bis 15:00 Uhr

Baustellenkreissäge

X

 

 

 

Beton- und Mörtelmischer

X

 

 

 

Bohrgerät

X

 

 

 

Fahrzeugkühlaggregat

X

 

 

 

Beton Förder- und Spritzmaschine

X

 

 

 

Förderband

X

 

 

 

Freischneider

X nur mit*

X

X

X

Fugenschneider

X

 

 

 

Grabenfräse

X

 

 

 

Grader (< 500 kW)

X

 

 

 

Gras- / Rasentrimmer, Graskanten-schneider (mit Verbrennungsmotor)

X nur mit*

X

X

X

Heckenschere

X

 

 

 

Hochdruckwasserstrahlmaschine

X

 

 

 

Hydraulikhammer

X

 

 

 

Kehrmaschine

X

 

 

 

Hochdruckspül- und Saugfahrzeug

X

 

 

 

Kompressor (< 350 kW)

X

 

 

 

Kraftstromerzeuger

X

 

 

 

Laubbläser

X nur mit*

X

X

X

Laubsammler

X nur mit*

X

X

X

Mobilkran

X

 

 

 

Motorhacke (< 3 kW)

X

 

 

 

Mulden Kfz (< 500 kW)

X

 

 

 

Müllsammelfahrzeuge

X

 

 

 

Planierraupen (< 500 kW)

X

 

 

 

Rasenmäher

X

 

 

X

rollbare Müllbehälter

X

 

 

 

Saugfahrzeug

X

 

 

 

selbstfahrende Schneefräse

X

 

 

 

Schredder / Zerkleinerer

X

 

 

 

tragbare Motorkettensägen

X

 

 

 

Transportbetonmischer

X

 

 

 

Turmdrehkran

X

 

 

 

Verdichtungsmaschine

X

 

 

 

Vertikutierer

X

 

 

 

Wasserpumpen (nicht  Unterwasser-betrieb)

X

 

 

 

  

 * EG Umweltzeichen   


Ansprechpartner

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119

KONTAKT

Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

Tel.: (033844) 620

Fax: (033844) 62119

E-Mail:

 

Sprechzeiten:

Dienstag   09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

Freitag  09:00-12:00 Uhr (nur Einwohner- und Meldewesen)

 

 

Durchwahl

Einwohner- und Meldewesen:

(033844) 62334 und 62338

E-Mail:

Link:

Einwohner- und Meldewesen

MAERKER & Waldbrandgefahrenstufe

Maerker - Amt Brück

 

 

 

Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?

Ratsinformationssystem
RIS-Logo 
Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

22. 11. 2024 - Uhr

 

23. 11. 2024 - Uhr

 

30. 11. 2024

 
 
 
UNSERE GEMEINDEN

offizielles Logo Borkwalde

Logo Gemeinde Planebruch

Wappen Borkheide

Wappen Stadt Brück

Kirche Golzow

Kirche Linthe

Besucher: 530447