Finanzen
Grundstückseigentümer (unbekannt), gesetzlicher Vertreter nach EGBGB
Kurzinformationen
Gesetzlicher Vertreter bei Grundstücksgeschäften gemäß Artikel 233 § 2 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Beschreibung
Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters wird dann notwendig, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthaltsort nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Dies ist bei der Klärung offener Vermögensfragen der Fall.
Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, bestellt auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eine gesetzliche Vertretung. Die Bestallung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.
Der gesetzliche Vertreter hat das Recht und die Pflicht für den Vermögenswert zu sorgen, insbesondere den abwesenden Eigentümer zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Das Amt Brück wurde für diverse Grundstücke in der Stadt Brück und in den Gemeinden Planebruch, Golzow, Borkheide und Borkwalde vom Landkreis Potsdam Mittelmark zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Schmidt, V.
Zimmer: 107
Erst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-471
(033844) 62-119