Finanzen
Vollstreckung
Kurzinformationen
Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden.
Beschreibung
Dem Bereich Vollstreckung des Amtes Brück obliegt die zwangsweise Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden. Ebenso gehört die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Kommunen im Wege der Amtshilfe zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde. Das Amt handelt auch als zuständige Vollstreckungsbehörde für andere Gläubiger, z. B. Landesrundfunkanstalten, Vermessungsingenieure, IHK u. a..
Bevor eine Forderung der Vollstreckung übergeben wird, muss die Vollstreckbarkeit der Forderung gegeben sein.
Vollstreckbarkeit ist gegeben,
- wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
- über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
- die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt oder
- wenn bei Geldforderungen die Forderung einmal gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Für die Mahnung werden Mahngebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg erhoben. Ist die Mahnung erfolglos, wird die Vollstreckung beauftragt, die Forderung durch Pfändung in das bewegliche Vermögen beizutreiben. Die Kosten der Vollstreckung richten sich nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg. Die häufigsten Vollstreckungsarten sind Lohnpfändungen und Kontopfändungen. Eine Pfändung in das bewegliche Vermögen kann abgewendet werden, in dem die Zahlung der Forderung mit den entsprechenden Gebühren erfolgt.
Sollte die Zahlung der Forderung in einer Summe eine erhebliche Härte für den Bürger darstellen, kann unter bestimmten Bedingungen ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt werden. Auf jeden Fall sollte der Kontakt zur Vollstreckungsbehörde gesucht werden, um so eine Lösung für das Problem zu finden.
Des Weiteren beteiligt sich das Amt Brück an Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- sowie Zwangsverwaltungsverfahren. Zwangssicherungshypotheken werden auf Antrag der Vollstreckungsstelle von den zuständigen Grundbuchämtern beim Amtsgericht zur Sicherung der Forderungen eingetragen.
Soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos verlaufen ist, kann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft eingeleitet werden.
Für privatrechtliche Forderungen, z.B. Schadenersatzforderungen, werden beim zuständigen Amtsgericht im Gerichtlichen Mahnverfahren Mahn- und Vollstreckungsbescheide beantragt.
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Kostenordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (Bbg KostO)
Gebühren
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Gebühren werden erhoben entsprechend der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg
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Zinsen werden nach der Abgabenordnung berechnet
Ansprechpartner
Frau Pötner
Zimmer: 110
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-224
(033844) 62-119
Frau Wendt
Zimmer: 110
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-225
(033844) 62-119