Finanzen
Ratenzahlung
Kurzinformationen
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Forderung zum Fälligkeitstag vollständig zu begleichen, können Sie einen Ratenzahlungs- bzw. Stundungsantrag bei dem Fachbereich stellen, der Ihnen die ursprüngliche Zahlungsaufforderung zugesandt hat.
Beschreibung
Der jeweilige Fachbereich darf die Forderung ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Zuständigkeit:
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die/der jeweilige Sachbearbeiter/in, die/der Ihnen die Zahlungsaufforderung zugesandt hat
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wird die Forderung bereits durch die Vollstreckungsabteilung der Amtskasse bearbeitet, sind Ratenzahlungs-/Stundungsanträge unmittelbar an die/den Vollstreckungssachbearbeiter/in zu richten
Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Da Ratenzahlungen/ Stundungen in der Regel zinspflichtig sind, teilt Ihnen der entsprechende Fachbereich die Höhe der anfallenden Zinsen mit.
Falls Ihrem Antrag auf Ratenzahlung entsprochen wurde, sind diese Teilbeträge inklusive Zinsen zu den vereinbarten Terminen zu entrichten.
Bitte geben Sie bei allen Rückfragen Ihr vollständiges Kassenzeichen an.
Sofern Sie der Amtskasse eine Lastschrifteinzugsermächtigung gegeben haben, werden die fälligen Beträge zu den jeweiligen Terminen von Ihrem Girokonto eingezogen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- schriftlicher Antrag (siehe Formulare)
- Unterlagen über alle Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Ausgaben
Gebühren
Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Ansprechpartner
Frau Pötner
Zimmer: 110
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-224
(033844) 62-119