Finanzen
Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Steuerpflichtiger ist der Wohnungsinhaber.
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Zweitwohnungssteueranmeldung) mitzuteilen.
Beschreibung
Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über mindestens 23 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster verfügen. Zusätzlich sollte Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung vorhanden sein.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau R. Schulze
Zimmer: 105
Ernst-Thälmann-Str. 59
(033844) 62-222
(033844) 62-119
Herr Meier
Zimmer: 105
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-470
(033844) 62-119