Ordnung und Soziales
Reisegewerbeangelegenheiten
Kurzinformationen
- Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Beschreibung
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.
Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt (wenn gewerblich, nicht Privat-an-Privat-Verkauf). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist vom Gewerbeamt zu versagen, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.
Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.
Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe.
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Der Antrag ist auf einem Formblatt (siehe Formulare)
zu stellen.
Beizufügen ist:
- ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis, Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt)
- ggf. ein Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug, falls ein Eintrag vorliegt (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)
- eine Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis (diese erhalten Sie bundesweit online beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Antragstellung beim zuständigen Finanzamt)
Die Unterlagen sollten nicht älter als 3 Monate sein.
Gebühren
Einmalgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro
Weiterführendes
Hinweis des Finanazamtes:
Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, müssen innerhalb von vier Wochen von sich aus den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln. Eine vorhergehende Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.
Elektronische Übermittlung
Seit dem 1. Januar 2021 sind – sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur kostenlosen Registrierung und Übermittlung stehen im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung
Ansprechpartner
Frau Lahn
Zimmer: 118
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-331
(033844) 62-119