Ordnung und Soziales
Pyrotechnische Erzeugnisse
Weitergeleitet vom Synonym FeuerwerkKurzinformationen
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ( früher Klasse II, im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Alle Feuerwerkskörper der Kategorie I, II, III, IV sowie T1 und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt, aus dieser Nummer ist auch die Kategorie ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Kategorie IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.
Beschreibung
Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie II abbrennen, so ist dies nur mit Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich:
- Antragsteller (Name, Anschrift, Telefonnummer)
- besonderer Anlass (mit Nachweis)
- Durchführender der Feuerwerkes (Name, Anschrift,
Telefonnummer,)
- Datum der Veranstaltung
- Uhrzeit des Feuerwerkes
- Dauer des Feuerwerkes
- Ort der Veranstaltung
- Art, Kategorie und Stückzahl der Pyrotechnischen Gegenstände die abgebrannt werden sollen
- örtliche Gegebenheiten
- evtl. Lageplan
Besondere Anlässe sind Hochzeit, Silberne Hochzeit, Goldene Hochzeit und jeder weitere Hochzeitstag im 5 Jahresrythmus, 75. und jeder weitere Geburtstag im 5 Jahresrythmus, außerdem traditionelle bzw. gemeindliche Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse.
Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Erlaubnis nicht ermöglichen können. Die Erlaubnis und die Ausnahmegenehmigung sind gebührenpflichtig.
Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
Der schriftliche Antrag muss 14 Tage vorher erfolgen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung.
Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 23.00 Uhr – beendet sein.
Wurde eine Erlaubnis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, kann mit dieser Erlaubnis bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Kategorie II erworben werden.
Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Gebührenordnung des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)
Notwendige Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr)
Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Hochzeit, Silberne Hochzeit, Goldene Hochzeit, 75. und jeder weitere Geburtstag im 5 Jahresrythmus. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.)
Fristen
14 Tage
Gebühren
Tarifstelle 2.4.4.1.5 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF) vom 2. Februar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94) für eine Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1
40,00 € bis 300,00 €
Tarifstelle 2.4.5.der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]), für eine Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImSchG)
100,00 € bis 530,00 €
Weiterführendes
Hinweise der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich 4 - Recht, Bauen, Kataster und Vermessung Fachdienst 46 - Umwelt Team 46.1 - Naturschutz)
Es ist grundsätzlich gemäß § 39 (1) Nr. BNatSchG u.a. verboten Tiere mutwillig zu beunruhigen. Zudem sind die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Insbesondere einschlägig ist in Bezug auf Feuerwerk das Verbot des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG („...wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;...“). Zudem ist es in Schutzgebieten im besonderen Maße verboten, die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.
Aus o.g. Gründen sind somit grundsätzlich alle Feuerwerke naturschutzrechtlich unzulässig, die innerhalb von Naturschutzgebieten oder Natura 2000 Gebieten oder in einer solchen räumlichen Nähe zu diesen Gebieten abgebrannt werden, dass eine erhebliche Lärm- und/oder Lichtwirkung innerhalb dieser Gebiete wahrnehmbar ist.
Unabhängig vom Gebietsschutz ist zudem flächendeckend in jedem Fall der besondere Artenschutz zu beachten. Verstöße gegen den § 44 BNatSchG stellen gemäß § 69 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 oder 71a BNatSchG eine Straftat dar. Ich bitte Sie deshalb, die Antragsteller immer darüber zu informieren, dass sie sich mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Termin des Feuerwerks mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen müssen, um zu klären, ob naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen und inwieweit ihrerseits Kartierungen und Artenerhebungen noch durchgeführt oder veranlasst werden müssen.
Feuerwerke, die ohne naturschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden, bergen in jedem Fall für den Veranstalter ein erhebliches Risiko eines ordnungsrechtlich- bzw. strafrechtlich relevanten Verstoßes gegen vorgenannte Vorschriften.
Für Rückfragen stehen die regional zuständigen Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung.
Ansprechpartner
Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-337
(033844) 62-119