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Ordnung und Soziales

Bewachungsgewerbe, beantragen


Kurzinformationen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Beschreibung

 

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt).

 

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z.B. die Dienste von Homesitting-Agenturen und Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung.
Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.


Rechtsgrundlagen


Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWGebO)


Notwendige Unterlagen

 

nur bei juristischen Personen:

Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.

 

Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen erforderlich:

 

1. Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs.5 BZRG

    und

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

    Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach  

    Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten

    Personen (z.B. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,

    Vorstandsmitglieder) beizubringen. .

 

2. Auskunft über Einträge (gemäß § 915 ZPO und § 26 Abs.2 InsO)  

    im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die

    Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren

    einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.

 

3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

 

4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder

   Sicherheiten.

   Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des

   Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten

   nachgewiesen werden.  Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft

   oder Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon

   auszugehen, dass die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen

   sind. 

 

Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen:

 

5. Sachkunde  der Industrie- und Handelskammer

    (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 2 bis 4 BewachV) oder 

    ein anderer der in § 5 BewachV abschließend aufgeführten

    Nachweise erforderlich.

 

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung


Gebühren

Tarifstelle:  2.2.4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des

                            Bewachungsgewerbes 

 

Gebühr:      128,00 €  -  1279,00 €


Ansprechpartner

Frau Lahn
Zimmer: 118
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-331
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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Ernst-Thälmann-Str. 59
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Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

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