Ordnung und Soziales
Bewachungsgewerbe, beantragen
Kurzinformationen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt).
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z.B. die Dienste von Homesitting-Agenturen und Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung.
Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
nur bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs.5 BZRG
und
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten
Personen (z.B. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder) beizubringen. .
2. Auskunft über Einträge (gemäß § 915 ZPO und § 26 Abs.2 InsO)
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder
Sicherheiten.
Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des
Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
nachgewiesen werden. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft
oder Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon
auszugehen, dass die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen
sind.
Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen:
5. Sachkunde der Industrie- und Handelskammer
(§ 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 2 bis 4 BewachV) oder
ein anderer der in § 5 BewachV abschließend aufgeführten
Nachweise erforderlich.
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Gebühren
Tarifstelle: 2.2.4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des
Bewachungsgewerbes
Gebühr: 128,00 € - 1279,00 €
Ansprechpartner
Frau Lahn
Zimmer: 118
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-331
(033844) 62-119